Statuten

I. Name, Sitz und Art

Art. 1
Unter dem Namen «World Crafts Friends» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person auf unbestimmte Dauer.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Unterägeri (Kanton Zug).
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

II. Zweck

Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung, Vermittlung und internationale Vernetzung von analogem Handwerk als lebendige kulturelle, soziale und wirtschaftliche Praxis.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Förderung und Weitergabe einzigartiger Herstellungstechniken und Materialwissens;
b) Vernetzung von Handwerker:innen, Gestalter:innen, Organisationen und Initiativen weltweit;
c) Information über die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Handwerks;
d) Erhalt und Pflege handwerklichen Wissens als Teil des immateriellen Kulturerbes;
e) Durchführung von Bildungsangeboten, Workshops, Ausstellungen, Publikationen und Veranstaltungen;
f) Schaffung von Begegnungs- und Arbeitsräumen für generationenübergreifenden Austausch.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist politisch sowie konfessionell neutral.

Allfällige Einnahmen und Vermögenswerte werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

III. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder des Vereins sind Privatpersonen, Firmen und Organisationen, die bereit sind, sich für die Erreichung des Vereinszwecks einzusetzen.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Art. 5
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit absolutem Mehr ausschliessen. In der Regel erfolgt der Entscheid nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.

Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) schwerer Verstoss gegen die Interessen des Vereins;
b) strafbares Verhalten im Sinne des StGB im Zusammenhang mit dem Verein;
c) Verzug bei Bezahlung des Mitgliederbeitrags nach einmaliger schriftlicher Erinnerung.

IV. Organe

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;c) die Revisionsstelle.

Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.
Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden.
Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 8
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Antrag:
a) eines Fünftels der Mitglieder;
b) der Revisionsstelle;
c) des Vorstands;
d) des Präsidenten / der Präsidentin.

Art. 9
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands und der Revisionsstelle;
b) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht;
c) Entlastung der Organe;
d) Genehmigung des Budgets;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Statutenänderungen;
g) Auflösung des Vereins.

Mitglieder stimmen nicht in eigener Sache.

Art. 10
Abgestimmt wird offen nach Köpfen. Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid.

Art. 11
Für Änderungen des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 12
Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Generalversammlung.

Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Art. 14
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Verein wird kollektiv zu zweien rechtsverbindlich vertreten, immer gemeinsam mit dem Präsidenten / der Präsidentin.

Art. 15
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.

Art. 16
Vereins- und Geschäftsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Mitglieder des Vorstands können nicht Revisoren sein.

Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.
Revisor:innen können Vereinsmitglieder oder unabhängige Dritte sein.

V. Mittel und Vermögen

Art. 18
Der Verein verfügt über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Erträge aus Veranstaltungen;
c) Spenden und Zuwendungen aller Art.

Art. 19
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 21
Im Falle einer Auflösung wird der Liquiditätserlös an einen anderen gemeinnützigen steuerbefreiten Verein mit Sitz in der Schweiz fallen. Es werden maximal 3 Vereine durch den Vorstand bestimmt, wobei Vorschläge von Mitgliedern berücksichtigt werden.
Falls der Vorstand sich nicht einigt, fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, welches die Mittel möglichst dem Vereinszweck gemäss einsetzen muss. Die Verteilung des Liquiditätserlöses unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 22
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website.

 Art. 23
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zug, 12. März 2026

Präsident:                                                           Mitglied Vorstand:
Philipp Kuntze                                                    Willy Bauer